Bedingungen und Konditionen

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

SALLINGPLAST ENERGIE APS

Revision 2023.11

1. vertragliche Grundlage

1.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, liefert Salling Plast Energy ApS (im Folgenden SallingPlast) alle Bestellungen zu den nachstehenden Bedingungen, ungeachtet etwaiger entgegenstehender oder abweichender Bestimmungen in der Bestellung oder der Annahme durch den Käufer.

2. Angebot, Bestellung und Annahme

2.1 Angebote von SallingPlast, die keine bestimmte Annahmefrist enthalten, erlöschen, wenn die vorbehaltlose Annahme des Käufers nicht innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum bei SallingPlast eingegangen ist.

2.2 Die Bestellungen des Käufers sind für SallingPlast erst dann verbindlich, wenn der Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung erhalten hat.

2.3 Der Vertrag gilt als zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen abgeschlossen, es sei denn, der Käufer hat innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich reklamiert.

2.4 Angebote, die auf der Grundlage von Aufmaßzeichnungen abgegeben werden, erfolgen ohne Haftung von SallingPlast für etwaige Messfehler.

2.5 Verkaufsunterlagen, Anweisungen, Preislisten, Beschreibungen usw. sind für SallingPlast unverbindlich; sie sind nur dann verbindlich, wenn im Vertrag mit dem Käufer ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3. SallingPlasts Dienstleistung

3.1 Die Leistung von SallingPlast umfasst nur die in der Auftragsbestätigung genannten Teile und Waren und SallingPlast verpflichtet sich zur Lieferung von Waren in handelsüblicher Qualität hinsichtlich
SallingPlast verpflichtet sich zur Lieferung von Waren in handelsüblicher Material- und Herstellungsqualität zu den hierin genannten und ggf. besonders vereinbarten Bedingungen.

3.2 Alle Zeichnungen, Skizzen, technischen Spezifikationen usw., die vor oder nach Inkrafttreten des Vertrags von einer Partei auf die andere übertragen werden, gehören der Partei, die sie übertragen hat. Alle Zeichnungen, Skizzen und technischen Spezifikationen von SallingPlast bleiben somit Eigentum von SallingPlast und dürfen nicht kopiert, vervielfältigt oder anderweitig an Dritte weitergegeben werden. Auch die gelieferte Ware darf zu diesem Zweck nicht hergestellt, kopiert oder an Dritte weitergegeben werden.

4. Lieferung

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EX WORKS gemäß Incoterm 2020. Dies bedeutet, dass die Lieferung und der Gefahrenübergang erfolgt, wenn SallingPlast die Ware dem Käufer an der Adresse von SallingPlast zur Verfügung gestellt hat.

5. Zeitpunkt der Lieferung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung so schnell wie möglich. Ist ein Liefertermin vereinbart, gilt die Lieferung bis zum Ende der Woche, in der die Lieferung in der Auftragsbestätigung von SallingPlast bestätigt wird, in jeder Hinsicht als fristgerecht. Ist die Lieferung zu einem bestimmten Termin vereinbart, so gilt die Lieferung bis zu diesem Termin als rechtzeitig.

5.2 SallingPlast kann in den folgenden Fällen eine Verschiebung des Liefertermins verlangen:

  1. Im Falle von Bestellungsänderungen auf Wunsch des Käufers.
  2. Bei Verzögerungen von Lieferungen oder Arbeiten, die vom Käufer ausgeführt oder in Auftrag gegeben werden.
  3. Im Falle höherer Gewalt (siehe Artikel 16 der vorliegenden Bedingungen).
  4. Wenn die Arbeiten an der Lieferung aufgrund von behördlichen Anordnungen eingestellt oder verzögert werden.
  5. Bei fehlenden oder mangelhaften Lieferungen von Subunternehmern mit bestätigten Vereinbarungen innerhalb von maximal vier (4) Wochen.


5.3 Im Hinblick auf die vorstehenden Punkte a, b und d behält sich SallingPlast außerdem vor, in Fällen, die direkt oder indirekt durch die Umstände des Käufers verursacht werden, oder bei Aufträgen von Behörden, den vereinbarten Preis zum Ausgleich der SallingPlast dadurch entstehenden Kosten zuzüglich der üblichen Gewinnmarge anzupassen.

5.4 Verzögert sich die Lieferung erheblich und ist SallingPlast nicht berechtigt, den Liefertermin zu verschieben, so ist der Käufer berechtigt, schriftlich gegenüber SallingPlast vom Vertrag zurückzutreten, jedoch nur, wenn die Verzögerung nachweislich zu erheblichen Unannehmlichkeiten für den Käufer führt. Betrifft die Verzögerung nur einen Teil der verkauften Ware, so ist der Käufer nur berechtigt, vom Kauf des betreffenden Teils zurückzutreten.

Handelt es sich bei der Verzögerung um Ware, die nach den Anweisungen oder Spezifikationen des Käufers hergestellt wurde, oder um eine Qualität, die SallingPlast normalerweise nicht vorrätig hat, kann der Vertrag nur aufgelöst werden, wenn der Zweck des Kaufs durch die Verzögerung wesentlich gefährdet wird.

5.5 Kann der Käufer nachweisen, dass die Verzögerung auf Fehler oder Fahrlässigkeit von SallingPlast zurückzuführen ist
SallingPlast zurückzuführen ist und der Käufer einen Schaden erlitten hat, der im Zusammenhang mit der Verzögerung zu erwarten war, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

Die Höhe der Entschädigung darf jedoch 1 % des vereinbarten Entgelts für die verspätete Leistung für jede volle Woche der Verspätung nicht überschreiten, und die Entschädigung darf 10 % des Entgelts für die verspätete Leistung nicht überschreiten. SallingPlast übernimmt keine weitere Haftung für die Verspätung oder deren Folgen, und der Käufer hat keine anderen Rechtsmittel für die Verletzung der Vereinbarung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 SallingPlast behält sich das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen und endgültigen Begleichung aller Forderungen zwischen SallingPlast und dem Käufer vor. 

7. zurückgegebene Waren

7.1 Die Rückgabe von Lieferungen ist nur in Ausnahmefällen und nur nach Vereinbarung und unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Die Waren sind sauber und in gutem Zustand (dies gilt auch für die Verpackung).
  2. Die Waren müssen spätestens zwei (2) Monate nach Rechnungsdatum zurückgesandt werden.
  3. Die Artikel sind mit einer Bestellnummer versehen.
  4. Die Produkte sind nicht maßgeschneidert.

7.2 Standardware, die nach vorheriger Absprache mit SallingPlast zurückgesandt wird, wird gegen einen Abzug von 25% des Warenwertes zurückgenommen. 

7.3 Der Käufer trägt die Frachtkosten für zurückgesandte Waren.

8. Preise

8.1 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in den Angeboten, Auftragsbestätigungen und anderem Referenzmaterial von SallingPlast in Dänischen Kronen (DKK) ohne Mehrwertsteuer, Zölle, Steuern usw.

8.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt eine Preisanpassung vor Abnahme im Hinblick auf nachgewiesene Änderungen von Materialpreisen, Zuliefererpreisen, Änderungen von öffentlichen Abgaben, Zöllen usw., die die Kosten von SallingPlast erhöhen. Ändert sich die Beschaffenheit der Lieferung oder erhöhen sich die Kosten von SallingPlast aus anderen Gründen beim Käufer, behält sich SallingPlast eine Anpassung des vereinbarten Preises vor.

8.3 Die von SallingPlast angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich der Kosten für die Verpackung, einschließlich der Verpackung, die eine Beschädigung der Lieferung während des Transports verhindern soll. Paletten und Rahmen werden dem Käufer in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Paletten und Gestelle werden nicht zurückgenommen.

8.4 Für Bestellungen mit einem Wert unter DKK 5.000,- (EUR 675,-) wird eine Bearbeitungs- und Bestellgebühr zur Deckung der Kosten für
Bearbeitung, Abholung und Verpackung zu decken. Die Bearbeitungs- und Bestellgebühr ist fest und unabhängig von der gewählten Versandart. Die Bearbeitungs- und Bestellgebühr beträgt 750 DKK (100 EUR) pro Bestellung.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 SallingPlast ist berechtigt, dem Käufer alle Lieferungen in Rechnung zu stellen, die SallingPlast vorgenommen oder als versandbereit gemeldet hat, sofern die vereinbarte Lieferzeit erreicht ist.

9.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 14 Tage netto Kasse nach Erhalt der Ware. Bei nicht fristgerechter Zahlung hat SallingPlast Anspruch auf Verzugszinsen ab dem Fälligkeitsdatum, die sich bis zur Zahlung um 2 % pro angefangenen Monat erhöhen.

9.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche wurden von SallingPlast schriftlich anerkannt, ebenso wie der Käufer nicht berechtigt ist, einen Teil des Kaufpreises wegen solcher Gegenansprüche zurückzuhalten.

10. Standard

10.1 Holt der Käufer die Ware nach Ablauf der Lieferfrist nicht ab oder fordert er sie nicht zur Versendung an, so ist SallingPlast berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern und zu versichern sowie eine Rechnung gemäß Ziffer 8 zu stellen.

Holt der Käufer die Ware trotz schriftlicher Aufforderung nicht ab, so ist SallingPlast berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers bestmöglich zu veräußern - auch wenn die Ware nach den Anweisungen oder Spezifikationen des Käufers gefertigt wurde.

11 Beschwerde- und Kontrollpflicht

11.1 Es obliegt dem Käufer, den vertragsgemäßen Zustand der Ware spätestens bei Erhalt der Ware sorgfältig zu prüfen.

11.2 Will der Käufer Mängel an der Ware reklamieren, so hat er dies SallingPlast schriftlich anzuzeigen, sobald der Mangel festgestellt wird oder hätte festgestellt werden müssen. Die Beanstandung muss die genaue Art des Fehlers oder Mangels angeben.

11.3 Der Käufer kann sich nachträglich nicht auf Mängel oder Fehler berufen, die bei der Eingangskontrolle festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen.

11.4 Alle anderen Beanstandungen müssen in jedem Fall schriftlich bei SallingPlast zur Bearbeitung und Beurteilung eingereicht werden.

12. Haftung für Fehler und Mängel

12.1 Weist die von SallingPlast gelieferte Ware einen haftungsbegründenden Mangel auf, so beschränkt sich die Haftung von SallingPlast auf Nachbesserung, sofern der Mangel behebbar ist, und/oder Neulieferung oder Schadensersatz, der nach Wahl von SallingPlast auf den Rechnungsbetrag begrenzt ist.

Der Betrag der Entschädigung kann niemals den entsprechenden Rechnungsbetrag übersteigen, und im Falle einer erneuten Lieferung von Waren unterliegt diese Lieferung denselben Lieferbedingungen und Vorbehalten wie die ursprüngliche Lieferung.

12.2 Zum Zwecke der Mängelbeseitigung muss SallingPlast Zugang zu der beanstandeten Ware haben. Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Mangel ohne Genehmigung von SallingPlast durchgeführt werden, werden nicht vergütet.                         

12.3 Im Übrigen haftet SallingPlast nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die aus haftungsbegründenden Mängeln resultieren.

13. Produkthaftung

13.1 SallingPlast haftet für Personen- und Sachschäden, die durch die gelieferte Ware verursacht werden, nur insoweit, als sich dies aus den zwingenden Vorschriften des jeweils geltenden Produkthaftungsgesetzes ergibt.

13.2 Die Haftung von SallingPlast für Sachschäden ist auf 500.000 DKK pro Schadensfall begrenzt. Unter einem Schadensfall sind alle Schäden zu verstehen, die durch denselben Fehler oder dieselbe Fahrlässigkeit verursacht wurden.

13.3 SallingPlast haftet nicht für Schäden an Effekten des Käufers oder anderen Effekten, die für den professionellen Gebrauch bestimmt sind.

13.4 SallingPlast kann niemals für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Schäden haftbar gemacht werden.

13.5 Für den Fall, dass SallingPlast einer Produkthaftung gegenüber einem Dritten unterliegt, ist der Käufer verpflichtet, SallingPlast insoweit freizustellen, als die Haftung von SallingPlast nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt ist.

13.6 SallingPlast übernimmt keine Produkthaftung, wenn Montageanleitungen oder sonstige Anweisungen oder Hinweise nicht befolgt werden.

13.7 Wird SallingPlast von anderen Personen als dem Käufer in erheblichem Umfang in Anspruch genommen, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, vor demselben Gericht verklagt zu werden, vor dem auch die Klage gegen SallingPlast erhoben wird.

14. Haftungsbeschränkung

14.1 SallingPlast haftet nicht für indirekte Schäden oder Verluste, insbesondere nicht für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn, Zeitverluste, Auftragsverluste, Verdienstausfälle usw. SallingPlast haftet auch nicht für Folgeschäden, einschließlich der Kosten für die Feststellung oder Lokalisierung von Waren mit Fehlern/Mängeln oder Schäden.

14.2 Verzichtet SallingPlast im Einzelfall auf Ansprüche oder Rechte gegen den Käufer, so bedeutet dies nicht, dass SallingPlast auf solche Ansprüche oder Rechte in anderen als den ausdrücklich vereinbarten Fällen verzichtet.

15. Schäden an und Versicherung von Produkten, die Eigentum des Käufers sind

15.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufshaftpflichtversicherung von SallingPlast nicht für Produkte gilt, die im Eigentum des Käufers stehen und an SallingPlast zur Weiterverarbeitung übergeben werden. Es liegt daher in der Verantwortung des Käufers, diese käufereigenen Produkte während der Zeit, in der sie sich in der Obhut von SallingPlast befinden, gegen Schäden oder Verlust zu versichern.

15.2 Abgesehen von der Haftung nach Ziffer 13 (Produkthaftung) übersteigt die Gesamthaftung von SallingPlast für Schäden an Produkten des Käufers, unabhängig von der Haftungsgrundlage und/oder dem Versicherungsschutz, in keinem Fall den Rechnungsbetrag und damit den Wert der von SallingPlast erbrachten Leistung und ist damit ausdrücklich auf diesen beschränkt.

16. Höhere Gewalt

16.1 SallingPlast haftet nicht für Vertragsverletzungen, die auf höhere Gewalt, Kriegshandlungen, Rebellion, Unruhen, staatliche Eingriffe oder behördliche Maßnahmen, Feuer, Streik, Aussperrung, Export- und/oder Importverbote, Epidemien, Pandemien, Cyberattacken oder andere Ursachen, die außerhalb der Kontrolle von SallingPlast liegen und die Produktion und Lieferung der verkauften Waren verzögern oder verhindern, zurückzuführen sind.

16.2 Die vorstehende Bestimmung über höhere Gewalt gilt auch, wenn die in Ziffer 16.1 genannten Umstände bei einem Unterauftragnehmer von SallingPlast eintreten.

16.3 Wird die mangelfreie oder rechtzeitige Lieferung durch einen oder mehrere der vorgenannten Umstände vorübergehend verhindert, wird die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben. Die Lieferung zum Zeitpunkt der so verzögerten Lieferung gilt in jeder Hinsicht als rechtzeitig.

Dauert die Lieferbehinderung voraussichtlich länger als acht (8) Wochen, sind sowohl SallingPlast als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies als Vertragsverletzung angesehen werden kann.

17. Recht

17.1 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden nach dänischem Recht in Dänemark durch ein Schiedsverfahren beim Dänischen Schiedsinstitut oder, wenn beide Parteien zustimmen, durch ein ordentliches Gericht entschieden.

 

Ranum, September 2022